Telefondaten und Bestellverfolgung: Für die tatsächliche Kontaktaufnahme mit dem Online-Händler ist gesetzlich die Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer erforderlich.
Der E-Händler muss nun „Telefondaten angeben, die eine effektive Kontaktaufnahme mit ihm ermöglichen“ (Artikel L 121-18 C. Conso). Daher ist er verpflichtet, einen Telefonanschluss einzurichten, der es dem Online-Käufer ermöglicht, ihn schnell zu erreichen. Für diese Telefonnummer, die es dem Cyberverbraucher ermöglicht, die Ausführung seiner Bestellung zu verfolgen, sein Widerrufsrecht auszuüben oder sogar die Garantie in Anspruch zu nehmen, darf kein Aufpreis erhoben werden. Ziel dieser Maßnahme ist die Bekämpfung „endloser“ Hotline-Nummern, bei denen der Cybershopper entweder eine endlose Wartezeit erdulden muss, bevor er einen Teleberater erhält, oder nie jemanden an die Leitung bekommt.
Das Chatel-Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
Weitere Informationen: http://fr.wikipedia.org/wiki/Loi_Chatel
Alle Cyberhändler mit einer überhöhten Rufnummer (08 ** ....) sind daher verboten... Informieren Sie sie, bevor Sie eine Bestellung bei ihnen aufgeben...
PS: Es betrifft Frankreich. Wenn ein Belgier ein belgisches Äquivalent kennt, bin ich interessiert ...