Das Kyoto-Protokoll: die vollständige und Volltext

Der vollständige Text des Kyoto-Protokolls.

Schlüsselwörter: Kyoto-Protokoll, Text, Voll, Emissionsgrad, CO2

Kyoto-Protokoll zum Klimawandel NATIONS UNITED FRAMEWORK CONVENTION

Die Vertragsparteien dieses Protokolls,

Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet),

In dem Bestreben, das endgültige Ziel des Übereinkommens gemäß Artikel 2 zu erreichen,

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens,

Gemäß Artikel 3 des Übereinkommens

Handeln unter dem Berliner Mandat von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens verabschiedete auf seiner ersten Sitzung in der Entscheidung 1 / CP.1,

Haben folgendes vereinbart:

Artikel

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Definitionen in Artikel XNUMX des Übereinkommens. Und dazu :

1. „Konferenz der Vertragsparteien“ bezeichnet die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens.

2. „Übereinkommen“ bezeichnet das am 9. Mai 1992 in New York verabschiedete Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

3. "Zwischenstaatliches Gremium für Klimawandel" bezeichnet das zwischenstaatliche Gremium für Klimawandel, das 1988 von der Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam eingerichtet wurde. .

4. „Montrealer Protokoll“ bezeichnet das am 1987. September 16 in Montreal verabschiedete Montrealer Protokoll von 1987 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, in der später angepassten und geänderten Fassung.

5. „Anwesende und abstimmende Parteien“ sind anwesende Parteien, die eine positive oder negative Stimme abgeben.

6. "Vertragspartei" bezeichnet, sofern der Kontext nichts anderes angibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls.

7. „in Anhang I genannte Vertragspartei“ bezeichnet jede in Anhang I des Übereinkommens aufgeführte Vertragspartei unter Berücksichtigung etwaiger Änderungen an diesem Anhang oder jede Vertragspartei, die eine entsprechende Mitteilung gemäß gemacht hat Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe g des Übereinkommens.

Artikel 2

1. Jede der in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien erfüllt ihre quantifizierten Verpflichtungen in Bezug auf die in Artikel 3 vorgesehene Begrenzung und Reduzierung, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern:

a) Implementieren und / oder weitere geeignete Politiken und Maßnahmen im Einklang mit ihren nationalen Gegebenheiten, zum Beispiel die folgenden:

(i) Steigerung der Energieeffizienz in relevanten Sektoren der Volkswirtschaft;

(ii) Schutz und Verbesserung von Senken und Lagerstätten für Treibhausgase, die nicht im Montrealer Protokoll geregelt sind, unter Berücksichtigung seiner Verpflichtungen aus einschlägigen internationalen Umweltabkommen; Förderung nachhaltiger Methoden der Waldbewirtschaftung, Aufforstung und Wiederaufforstung;

iii) Förderung nachhaltiger Formen der Landwirtschaft unter Berücksichtigung der Überlegungen zum Klimawandel;

(iv) Forschung, Förderung, Entwicklung und verstärkte Nutzung erneuerbarer Energiequellen, Kohlendioxid-Sequestrierungstechnologien sowie umweltverträglicher und innovativer Technologien;

v) schrittweise Verringerung oder schrittweise Beseitigung von Marktmängeln, Steueranreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen, die dem Ziel des Übereinkommens zuwiderlaufen, in allen Sektoren, die Treibhausgase ausstoßen Gewächshaus und Anwendung von Marktinstrumenten;

vi) Ermutigung zu geeigneten Reformen in maßgeblichen Bereichen Strategien und Maßnahmen zu fördern, die Begrenzung oder Reduktion der Emissionen von Treibhausgasen nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten;

vii) Maßnahmen zur Begrenzung oder die Emissionen von Treibhausgasen zu reduzieren nicht durch das Montreal-Protokoll im Verkehrssektor gesteuert wird;

viii) Begrenzung und / oder Verringerung der Methanemissionen durch Verwertung und Verwendung in der Abfallwirtschaft sowie bei der Erzeugung, dem Transport und der Verteilung von Energie;

b) mit anderen Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die individuelle und allgemeine Wirksamkeit der nach diesem Artikel erlassenen Politiken und Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e Buchstabe e zu verbessern Konvention. Zu diesem Zweck treffen diese Vertragsparteien Vorkehrungen, um die Früchte ihrer Erfahrungen auszutauschen und Informationen über solche Politiken und Maßnahmen auszutauschen, insbesondere durch die Entwicklung von Mitteln zur Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit, Transparenz und Effizienz. Auf ihrer ersten Tagung oder so bald wie möglich danach prüft die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, Mittel zur Erleichterung einer solchen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller relevanten Informationen.

2. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien versuchen, die durch das Montrealer Protokoll nicht geregelten Treibhausgasemissionen aus Bunkerkraftstoffen, die im Luft- und Seeverkehr verwendet werden, zu begrenzen oder zu verringern die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation bzw. die Internationale Seeschifffahrtsorganisation.

3. Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien bemühen sich, die in diesem Artikel vorgesehenen Politiken und Maßnahmen so anzuwenden, dass die negativen Auswirkungen, insbesondere die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und die Auswirkungen auf den internationalen Handel, minimiert werden und die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen für andere Vertragsparteien, insbesondere die Vertragsparteien der Entwicklungsländer und insbesondere die in Artikel 8 Absätze 9 und 4 des Übereinkommens genannten, unter Berücksichtigung von Artikel 3 des Übereinkommens. Dies. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, kann gegebenenfalls andere Maßnahmen ergreifen, um die Umsetzung der Bestimmungen dieses Absatzes zu erleichtern.

4. Wenn es beschließt, dass es nützlich wäre, einige der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Politiken und Maßnahmen unter Berücksichtigung unterschiedlicher nationaler Situationen und potenzieller Auswirkungen zu koordinieren, dient die Konferenz der Vertragsparteien als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls prüfen geeignete Modalitäten für die Organisation der Koordinierung dieser Politiken und Maßnahmen.

Artikel 3

(1) Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien stellen einzeln oder gemeinsam sicher, dass ihre in Kohlendioxidäquivalenten ausgedrückten anthropogenen Gesamtemissionen der in Anhang A aufgeführten Treibhausgase die Beträge nicht überschreiten, die werden ihnen zugewiesen, berechnet auf der Grundlage ihrer quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung und Verringerung der in Anhang B aufgeführten Emissionen und gemäß den Bestimmungen dieses Artikels, um ihre Gesamtemissionen dieser Gase um mindestens zu verringern 5% über dem Niveau von 1990 während des Verpflichtungszeitraums 2008-2012.

(2) Jede in Anhang I enthaltene Vertragspartei hat 2005 Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll erzielt, die sie nachweisen kann.

3. Die Nettovariationen der Treibhausgasemissionen nach Quellen und der Absorption durch Senken aufgrund menschlicher Aktivitäten, die in direktem Zusammenhang mit Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft stehen und auf Aufforstung, Wiederaufforstung und Aufforstung beschränkt sind Bei der Entwaldung seit 1990 werden Abweichungen, die nachprüfbaren Schwankungen der Kohlenstoffvorräte während jeder Verpflichtungsperiode entsprechen, von den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien verwendet, um ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel zu erfüllen. Die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Treibhausgasemissionen durch Quellen und Entfernungen durch Senken sind transparent und überprüfbar zu melden und gemäß den Artikeln 7 und 8 zu überprüfen.

(4) Vor der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, stellt jede in Anhang I enthaltene Vertragspartei der Nebenstelle für wissenschaftliche und technologische Beratung zur Prüfung Daten zur Bestimmung der Höhe seiner Kohlenstoffvorräte im Jahr 1990 und Schätzung der Veränderungen seiner Kohlenstoffvorräte in den folgenden Jahren. Auf ihrer ersten Tagung oder so bald wie möglich danach entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, über die Modalitäten, Regeln und Leitlinien, die anzuwenden sind, um zu entscheiden, welche zusätzlichen anthropogenen Aktivitäten mit Änderungen der Emissionen verbunden sind Quellen und Senken von Treibhausgasen in den Kategorien landwirtschaftliche Flächen, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft sollten zu den Beträgen hinzugefügt werden, die den in Anhang I oder I aufgeführten Vertragsparteien zugewiesen wurden von diesen Mengen abgezogen und wie diesbezüglich vorzugehen ist, angesichts der Unsicherheiten, der Notwendigkeit, transparente und überprüfbare Daten zu übermitteln, der methodischen Arbeit des Zwischenstaatlichen Gremiums für Klimawandel und der Beratung durch die '' Nebenstelle für wissenschaftliche und technologische Beratung gemäß Artikel 5 und Beschlüssen der Konferenz dies der Parteien. Diese Entscheidung gilt für die zweite Verpflichtungsperiode und für die folgenden Perioden. Eine Vertragspartei kann es während der ersten Verpflichtungsperiode auf diese zusätzlichen anthropogenen Aktivitäten anwenden, solange diese Aktivitäten seit 1990 stattgefunden haben.

5. In Anhang I enthaltene Vertragsparteien, die sich im Übergang zu einer Marktwirtschaft befinden und deren Basisjahr oder -zeitraum gemäß Beschluss 9 / CP.2 festgelegt wurde, der von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer Grundlage angenommen wurde In der zweiten Sitzung erfüllen Sie ihre Verpflichtungen aus diesem Artikel basierend auf dem Jahr oder dem Bezugszeitraum. Jede andere in Anhang I enthaltene Vertragspartei, die sich im Übergang zu einer Marktwirtschaft befindet und ihre ursprüngliche Mitteilung gemäß Artikel 12 des Übereinkommens noch nicht abgeschlossen hat, kann auch die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung fungieren, benachrichtigen der Vertragsparteien dieses Protokolls ihre Absicht, ein anderes Jahr oder einen anderen historischen Bezugszeitraum als 1990 beizubehalten, um ihren Verpflichtungen aus diesem Artikel nachzukommen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, entscheidet über die Annahme dieser Mitteilung.

6. In Anbetracht von Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens gewährt die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, den in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, die sich im Übergang zu einer marktwirtschaftlichen Flexibilität befinden die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die nicht in diesem Artikel aufgeführt sind.

7. Während des ersten Zeitraums quantifizierter Emissionsbegrenzungs- und Reduzierungsverpflichtungen von 2008 bis 2012 entspricht der jeder der in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien zugewiesene Betrag dem Prozentsatz, der für sie in angegeben wurde Anhang B über seine gesamten anthropogenen Emissionen, ausgedrückt in Kohlendioxidäquivalenten, der in Anhang A angegebenen Treibhausgase im Jahr 1990 oder während des Jahres oder des gemäß Absatz 5 oben, multipliziert mit fünf. Die in Anhang I aufgeführten Parteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990 eine Nettoquelle für Treibhausgasemissionen darstellten, nehmen in ihre Emissionen entsprechend dem Jahr oder Zeitraum auf. Zum Zwecke der Berechnung der zugewiesenen Menge werden die von den Quellen aggregierten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten abzüglich der von den Senken im Jahr 1990 aufgenommenen Mengen angegeben, die sich aus der Änderung von ergeben Bodennutzung.

8. Jede in Anhang I genannte Vertragspartei kann 1995 als Basisjahr für die in Absatz 7 genannten Berechnungen für Fluorkohlenwasserstoffe, Perfluorkohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid wählen.

9. Für die in Anhang I enthaltenen Vertragsparteien sind die Verpflichtungen für die folgenden Zeiträume in Änderungen von Anhang B dieses Protokolls festgelegt, die gemäß Artikel 7 Absatz 21 angenommen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien Als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls wird die Überprüfung dieser Verpflichtungen mindestens sieben Jahre vor dem Ende der in Absatz 1 genannten ersten Verpflichtungsperiode eingeleitet.

10. Jede Emissionsminderungseinheit oder ein Bruchteil eines zugewiesenen Betrags, den eine Vertragspartei gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 oder 17 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, wird zu dem zugewiesenen Betrag der Vertragspartei addiert, die die Emissionsminderung durchführt. 'Erwerb.

11. Jede Emissionsminderungseinheit oder ein Bruchteil eines zugewiesenen Betrags, den eine Vertragspartei gemäß den Bestimmungen der Artikel 6 oder 17 an eine andere Vertragspartei überträgt, wird vom zugewiesenen Betrag der übertragenden Vertragspartei abgezogen.

12. Jede zertifizierte Emissionsminderungseinheit, die eine Vertragspartei gemäß Artikel 12 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, wird zu dem der erwerbenden Vertragspartei zugewiesenen Betrag hinzugerechnet.

13. Sind die Emissionen einer in Anhang I genannten Vertragspartei während eines Verpflichtungszeitraums geringer als der ihr nach diesem Artikel zugewiesene Betrag, so beträgt die Differenz auf Antrag dieser Vertragspartei zu der ihm zugewiesenen Menge für nachfolgende Verpflichtungszeiträume hinzugefügt.

14. Jede in Anhang I enthaltene Vertragspartei bemüht sich, die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen zu erfüllen, um insbesondere die nachteiligen sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Folgen für die Vertragsparteien der Entwicklungsländer zu minimieren die in Artikel 8 Absätze 9 und 4 des Übereinkommens genannten. In Übereinstimmung mit den einschlägigen Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien über die Umsetzung dieser Absätze prüft die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung die Maßnahmen, die zur Minimierung der Auswirkungen der Änderungen erforderlich sind. Klima und / oder die Auswirkungen von Reaktionsmaßnahmen auf die in diesen Absätzen genannten Vertragsparteien. Zu den zu berücksichtigenden Themen gehören die Einrichtung von Finanzen, Versicherungen und Technologietransfer.

Artikel 4

(1) Alle in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien, die sich bereit erklärt haben, ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, haben diese Verpflichtungen in dem Umfang erfüllt, in dem die kumulierte Summe ihrer aggregierten anthropogenen Emissionen ausgedrückt in Kohlendioxidäquivalenten der in Anhang A angegebenen Treibhausgase überschreitet nicht die ihnen zugewiesenen Mengen, die auf der Grundlage ihrer in Anhang B aufgeführten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und Reduktionsverpflichtungen berechnet wurden und gemäß den Bestimmungen von Artikel 3. Das jeweilige Emissionsniveau, das jeder Vertragspartei des Abkommens zugeschrieben wird, ist im Abkommen angegeben.

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(2) Die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung teilen dem Sekretariat die Bedingungen am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu diesem Protokoll mit. Das Sekretariat wiederum informiert die Vertragsparteien des Übereinkommens und die Unterzeichner über die Bedingungen des Abkommens.

3. Eine solche Vereinbarung bleibt für die Dauer der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Verpflichtungsfrist in Kraft.

(4) Wenn die Vertragsparteien im Rahmen einer regionalen Wirtschaftsintegrationsorganisation und in Absprache mit ihr gemeinsam handeln, hat eine Änderung der Zusammensetzung dieser Organisation nach Annahme dieses Protokolls keine Auswirkungen über die in diesem Instrument eingegangenen Verpflichtungen. Jede Änderung der Zusammensetzung der Organisation wird nur für die Zwecke der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungen berücksichtigt, die nach dieser Änderung angenommen werden.

5. Wenn die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung ihre erwartete kumulierte Summe der Emissionsminderungen nicht einhalten, ist jede Vertragspartei für die Höhe ihrer eigenen Emissionen verantwortlich, die in der Vereinbarung festgelegt sind.

6. Wenn die Vertragsparteien im Rahmen und in Absprache mit einer regionalen Wirtschaftsintegrationsorganisation, die selbst Vertragspartei dieses Protokolls ist, gemeinsam handeln, gilt jeder Mitgliedstaat dieser regionalen Wirtschaftsintegrationsorganisation als Einzelperson und gemeinsam mit der gemäß Artikel 24 handelnden regionalen Organisation für wirtschaftliche Integration ist sie für die Höhe ihrer Emissionen verantwortlich, die gemäß diesem Artikel gemeldet werden, falls das kumulierte Gesamtniveau der Reduzierungen in 'Emissionen können nicht erreicht werden.

Artikel 5

(1) Jede in Anhang I enthaltene Vertragspartei wird spätestens ein Jahr vor Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums ein nationales System einrichten, das es ihr ermöglicht, die anthropogenen Emissionen nach Quellen und die Absorption durch zu schätzen die Senken aller Treibhausgase, die nicht im Montrealer Protokoll geregelt sind. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, verabschiedet auf ihrer ersten Tagung den Leitrahmen für solche nationalen Systeme, der die in Absatz 2 genannten Methoden umfasst.

2. Die Methoden zur Schätzung der anthropogenen Emissionen nach Quellen und zur Absorption aller Treibhausgase durch Senken, die nicht im Montrealer Protokoll geregelt sind, sind diejenigen, die vom Zwischenstaatlichen Gremium am genehmigt wurden Klimawandel und von der Vertragsstaatenkonferenz auf ihrer dritten Tagung gebilligt. Wenn diese Methoden nicht angewendet werden, werden die entsprechenden Anpassungen gemäß den Methoden vorgenommen, die von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls auf ihrer ersten Tagung dient, angenommen wurden. Unter anderem auf der Grundlage der Arbeit des Zwischenstaatlichen Gremiums für Klimawandel und der Beratung durch die Tochtergesellschaft für wissenschaftliche und technologische Beratung prüft die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient Regelmäßige und gegebenenfalls Überarbeitung dieser Methoden und Anpassungen unter vollständiger Berücksichtigung aller relevanten Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien. Jede Überarbeitung von Methoden oder Anpassungen dient nur dazu, die Einhaltung der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungen für einen nach dieser Überprüfung festgelegten Verpflichtungszeitraum zu überprüfen.

3. Die in Anhang A aufgeführten globalen Erwärmungspotenziale zur Berechnung des Kohlendioxidäquivalents der anthropogenen Emissionen nach Quellen und der Aufnahme von Treibhausgasen durch Senken sind zugelassen. vom Zwischenstaatlichen Gremium für Klimawandel und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung gebilligt. Unter anderem auf der Grundlage der Arbeit des Zwischenstaatlichen Gremiums für Klimawandel und der Beratung durch die Tochtergesellschaft für wissenschaftliche und technologische Beratung prüft die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient Regelmäßige und erforderlichenfalls Überarbeitung des globalen Erwärmungspotenzials für jedes dieser Treibhausgase unter vollständiger Berücksichtigung aller relevanten Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien. Eine Überarbeitung eines globalen Erwärmungspotenzials gilt nur für die in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungen für einen nach dieser Überprüfung festgelegten Verpflichtungszeitraum.

Artikel 6

(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 kann jede in Anhang I genannte Vertragspartei auf eine andere Vertragspartei mit demselben Status übertragen oder von ihr Emissionsminderungseinheiten erwerben, die sich aus Projekten ergeben. Ziel ist es, die anthropogenen Emissionen durch Quellen zu reduzieren oder die anthropogene Entfernung durch Senken von Treibhausgasen in allen Wirtschaftssektoren zu verbessern, vorausgesetzt:

a) Ein solches Projekt hat die Zustimmung der betroffenen Parteien;

(b) Jedes solche Projekt ermöglicht eine Reduzierung der Emissionen durch Quellen oder eine Verbesserung der Entfernung durch Senken zusätzlich zu denen, die sonst erzielt werden könnten.

c) Die betroffene Partei keine Emissionsreduktionseinheiten erwerben, wenn er nicht mit seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 7 einhält;

d) Der Erwerb von Emissionsminderungseinheiten ergänzt die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der in Artikel 3 vorgesehenen Verpflichtungen.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, kann auf oder so bald wie möglich nach ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Umsetzung dieses Artikels weiterentwickeln, insbesondere in Bezug auf die Prüfung und Berichterstattung.

(3) Eine in Anhang I genannte Vertragspartei kann juristische Personen ermächtigen, unter ihrer Verantwortung an Maßnahmen teilzunehmen, die nach diesem Artikel zur Herstellung, Übertragung oder zum Erwerb von Emissionsminderungseinheiten führen. .

4. Wird eine Frage zur Anwendung der in diesem Artikel genannten Anforderungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 8 gestellt, können die Veräußerungen und Akquisitionen von Emissionsminderungseinheiten fortgesetzt werden, nachdem die Frage aufgeworfen wurde. mit der Maßgabe, dass keine Vertragspartei diese Einheiten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 verwenden darf, bis das Compliance-Problem gelöst ist.

Artikel 7

1. Jede in Anhang I enthaltene Vertragspartei nimmt in ihre jährliche Bestandsaufnahme der anthropogenen Emissionen nach Quellen und der Absorption von Treibhausgasen durch Senken auf, die nicht im Montrealer Protokoll geregelt sind und gemäß den einschlägigen Entscheidungen festgelegt wurden. der Konferenz der Vertragsparteien zusätzliche Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 sicherzustellen, und die gemäß Absatz 4 zu bestimmen sind.

(2) Jede in Anhang I enthaltene Vertragspartei nimmt in ihre gemäß Artikel 12 des Übereinkommens erstellte nationale Mitteilung die zusätzlichen Informationen auf, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt. gemäß diesem Protokoll und gemäß Absatz 4 zu bestimmen.

(3) Jede in Anhang I enthaltene Vertragspartei legt jedes Jahr die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen vor, beginnend mit dem ersten Inventar, das sie nach dem Übereinkommen für das erste Jahr von erstellen muss die Verpflichtungsfrist nach Inkrafttreten dieses Protokolls. Jede Vertragspartei stellt die nach Absatz 2 erforderlichen Informationen im Rahmen der ersten nationalen Mitteilung zur Verfügung, die sie nach dem Übereinkommen nach Inkrafttreten dieses Protokolls und nach dem Übereinkommen vorlegen muss Annahme der in Absatz 4 vorgesehenen Leitlinien. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, entscheidet unter Berücksichtigung des Zeitplans, der von der Konferenz der Vertragsparteien zur Vorlage festgelegt werden kann, über die Periodizität der Übermittlung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen. nationale Kommunikation.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Vorbereitung der nach diesem Artikel erforderlichen Informationen an und überprüft diese anschließend regelmäßig unter Berücksichtigung der Leitlinien für die Vorbereitung der nationalen Mitteilungen. Vertragsparteien in Anhang I, angenommen von der Konferenz der Vertragsparteien. Darüber hinaus entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, vor Beginn der ersten Verpflichtungsperiode über die Verfahren für die Bilanzierung der zugewiesenen Beträge.

Artikel 8

(1) Die nach Artikel 7 von jeder der in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien übermittelten Informationen werden von Expertenteams geprüft, die sich nach den einschlägigen Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien und gemäß den zu diesem Zweck erlassenen Leitlinien zusammensetzen. gemäß Absatz 4 von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient. Die nach Artikel 1 Absatz 7 von jeder der in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien gemeldeten Informationen werden als Teil der jährlichen Zusammenstellung der Emissionsinventare und der zugewiesenen Beträge sowie der entsprechenden Rechnungslegung betrachtet. Darüber hinaus werden die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 7 von jeder der in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien als Teil der Prüfung von Mitteilungen betrachtet.

(2) Die Überprüfungsteams werden vom Sekretariat koordiniert und setzen sich aus Sachverständigen zusammen, die aus den von den Vertragsparteien des Übereinkommens und gegebenenfalls von zwischenstaatlichen Organisationen benannten Sachverständigen gemäß den von der EU zu diesem Zweck gegebenen Angaben ausgewählt werden Konferenz der Vertragsparteien.

3. Der Überprüfungsprozess ermöglicht eine vollständige und detaillierte technische Bewertung aller Aspekte der Umsetzung dieses Protokolls durch eine Vertragspartei. Die Überprüfungsteams erstellen einen Bericht für die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in dem sie die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Vertragspartei bewerten und auf Probleme bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen hinweisen Faktoren, die ihre Leistung beeinflussen. Das Sekretariat verteilt diesen Bericht an alle Vertragsparteien des Übereinkommens. Darüber hinaus erstellt das Sekretariat eine Liste der Umsetzungsfragen, die in diesem Bericht zur Vorlage bei der Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, zur weiteren Prüfung genannt werden können.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Überprüfung der Umsetzung dieses Protokolls durch Expertenteams unter Berücksichtigung dieser Kriterien regelmäßig an einschlägige Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft mit Unterstützung der Durchführungsstelle für die Umsetzung und der Nebenstelle für wissenschaftliche und technologische Beratung gegebenenfalls Folgendes:

a) von den Vertragsparteien gemäß Artikel 7 vorgelegte Informationen und Berichte über Überprüfungen dieser Informationen durch Sachverständige gemäß diesem Artikel;

b) Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung die Liste vom Sekretariat nach Absatz 3 oben hergestellt wurde, sowie die von Vertragsparteien aufgeworfenen Fragen.

6. Nach Prüfung der in Absatz 5 genannten Informationen trifft die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in jedem Fall die für die Umsetzung dieses Protokolls erforderlichen Entscheidungen.

Artikel 9

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft das genannte Protokoll regelmäßig im Lichte der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten und Bewertungen des Klimawandels und seiner Auswirkungen sowie der einschlägigen technischen, sozialen und wirtschaftlichen Daten. Diese Überprüfungen werden mit den einschlägigen Überprüfungen koordiniert, die im Übereinkommen vorgesehen sind, insbesondere mit den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens vorgeschriebenen Überprüfungen. Konvention. Auf der Grundlage dieser Überprüfungen ergreift die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, geeignete Maßnahmen.

2. Die erste Überprüfung auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient. Neue Untersuchungen werden danach auf einer regelmäßig und zeitnah durchgeführt.

Artikel 10

Alle Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber differenzierten Zuständigkeiten und der Besonderheiten ihrer nationalen und regionalen Entwicklungsprioritäten, ihrer Ziele und ihrer Lage, ohne neue Verpflichtungen für Vertragsparteien vorzusehen, die nicht im Anhang enthalten sind Ich bekräftige jedoch die bereits in Artikel 1 Absatz 4 des Übereinkommens genannten und mache weiterhin Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung unter Berücksichtigung der Absätze 3, 5 und 7 von Artikel 4 des Übereinkommens:

a) gegebenenfalls kostengünstige nationale und gegebenenfalls regionale Programme zur Verbesserung der Qualität der Emissionsfaktoren und Aktivitätsdaten entwickeln und / oder lokale Modelle, die die wirtschaftliche Situation jeder Vertragspartei widerspiegeln, mit dem Ziel, nationale Bestandsaufnahmen anthropogener Emissionen nach Quellen und Absorption von Treibhausgasen durch Senken zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren nicht durch das Montrealer Protokoll geregelt, unter Verwendung vergleichbarer Methoden, die von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen werden müssen und den von derselben Konferenz verabschiedeten Leitlinien für die Vorbereitung nationaler Mitteilungen entsprechen;

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b) Formulieren, umzusetzen, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren nationale und gegebenenfalls regionale Programme mit Maßnahmen gegen den Klimawandel und Maßnahmen zur Milderung einer angemessenen Anpassung an den Klimawandel zu erleichtern;

i) Diese Programme sollten sich insbesondere auf die Sektoren Energie, Verkehr und Industrie sowie Land- und Forstwirtschaft sowie Abfallwirtschaft beziehen. Darüber hinaus würden Anpassungstechnologien und -methoden zur Verbesserung der Raumplanung eine bessere Anpassung an den Klimawandel ermöglichen.

ii) Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien übermitteln Informationen zu den im Rahmen dieses Protokolls getroffenen Maßnahmen, einschließlich der nationalen Programme, gemäß Artikel 7. Die anderen Vertragsparteien bemühen sich, gegebenenfalls Informationen über Programme in ihre nationalen Mitteilungen aufzunehmen, die Maßnahmen enthalten, die ihrer Meinung nach zur Bewältigung des Klimawandels und seiner nachteiligen Auswirkungen beitragen. einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Anstiegs der Treibhausgasemissionen und zur Erhöhung der Absorption durch Senken, Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau und Anpassungsmaßnahmen;

(c) Zusammenarbeit zur Förderung wirksamer Modalitäten für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung umweltverträglicher Technologien, Know-how, Praktiken und Prozesse, die für den Klimawandel relevant sind, und Ergreifen aller möglichen Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung und gegebenenfalls den Zugang zu oder den Transfer dieser Ressourcen zu finanzieren, insbesondere zugunsten der Entwicklungsländer, unter anderem durch die Entwicklung von Strategien und Programmen, die darauf abzielen, den Transfer umweltfreundlicher Technologien wirksam sicherzustellen. öffentlich zugängliche oder zum öffentlichen Sektor gehörende Systeme und Schaffung eines günstigen Umfelds für den privaten Sektor, um den Zugang zu umweltverträglichen Technologien und deren Transfer zu erleichtern und zu stärken;

d) Zusammenarbeit in der technischen und wissenschaftlichen Forschung und Förderung der Nutzung und Entwicklung systematischer Beobachtungssysteme und des Aufbaus von Datenarchiven, um Unsicherheiten hinsichtlich des Klimasystems, der nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und des Klimawandels zu verringern wirtschaftliche und soziale Folgen der verschiedenen Reaktionsstrategien und Förderung des Aufbaus und der Stärkung endogener Kapazitäten und Mittel zur Teilnahme an internationalen und zwischenstaatlichen Bemühungen, Programmen und Netzwerken in Bezug auf Forschung und systematische Beobachtung unter Berücksichtigung von Artikel 5 des Übereinkommens;

e) Unterstützung durch ihre Zusammenarbeit und Förderung auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Verwendung bestehender Gremien, bei der Entwicklung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, einschließlich der Stärkung der nationalen Kapazitäten insbesondere auf menschlicher und institutioneller Ebene sowie den Austausch oder die Abordnung von Personal, das für die Ausbildung von Experten auf diesem Gebiet, insbesondere für Entwicklungsländer, verantwortlich ist, und die Förderung des öffentlichen Bewusstseins für den Klimawandel auf nationaler Ebene und Zugang zu Informationen über diese Änderungen. Es sollten geeignete Modalitäten entwickelt werden, damit diese Aktivitäten unter Berücksichtigung von Artikel 6 des Übereinkommens von den zuständigen Stellen des Übereinkommens durchgeführt werden können.

f) in ihre nationalen Mitteilungen Informationen über Programme und Aktivitäten im Rahmen dieses Artikels in Übereinstimmung mit den einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien;

(g) Bei der Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen Artikel 8 Absatz 4 des Übereinkommens gebührend berücksichtigen.

Artikel 11

(1) Bei der Anwendung von Artikel 10 berücksichtigen die Vertragsparteien die Bestimmungen der Artikel 4 Absätze 5, 7, 8, 9 und 4 des Übereinkommens.

2. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 des Übereinkommens gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 11 des Übereinkommens sowie durch die Einrichtung oder Stellen, die für die Gewährleistung der Funktionsweise des Finanzmechanismus des Übereinkommens verantwortlich sind, Vertragsparteien der Industrieländer und andere in Anhang II des Übereinkommens aufgeführte Vertragsparteien der Industrieländer:

a) Bereitstellung neuer und zusätzlicher finanzieller Mittel zur Deckung der gesamten vereinbarten Kosten, die den Entwicklungsländern entstehen, um die bereits in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des Übereinkommens festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und gemäß Artikel 10 Buchstabe a dieses Protokolls;

b) den Vertragsparteien der Entwicklungsländer, auch zum Zwecke des Technologietransfers, die finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie zur Deckung aller vereinbarten zusätzlichen Kosten benötigen, die erforderlich sind, um die bereits in Absatz 1 der Verpflichtungen festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen Artikel 4 des Übereinkommens gemäß Artikel 10 dieses Protokolls, auf den sich eine Vertragspartei eines Entwicklungslandes gemäß diesem Artikel mit der in Artikel 11 des Übereinkommens genannten Einrichtung oder internationalen Einrichtungen geeinigt hat.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen berücksichtigt die Notwendigkeit angemessener und vorhersehbarer Mittelzuflüsse sowie die Bedeutung einer angemessenen Lastenteilung zwischen den Vertragsparteien der Industrieländer. Leitlinien für das Unternehmen oder die Unternehmen, die für die Durchführung des Finanzmechanismus des Übereinkommens verantwortlich sind, sind in einschlägigen Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien enthalten, einschließlich der vor der Annahme dieses Protokolls genehmigten gilt entsprechend für die Bestimmungen dieses Absatzes.

(3) Die Vertragsparteien der Industrieländer und andere in Anhang II des Übereinkommens aufgeführte Vertragsparteien der Industrieländer können auch finanzielle Mittel für die Umsetzung von Artikel 10 dieses Protokolls bereitstellen und die Vertragsparteien der Entwicklungsländer erhalten. bilateral, regional oder multilateral.

Artikel 12

1. Ein Mechanismus für eine „saubere“ Entwicklung wird eingerichtet.

2. Der Zweck des „sauberen“ Entwicklungsmechanismus besteht darin, Nicht-Anhang-I-Vertragsparteien bei der Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung zu unterstützen und zum endgültigen Ziel des Übereinkommens beizutragen Unterstützung der in Anhang I enthaltenen Vertragsparteien bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung und Verringerung ihrer Emissionen gemäß Artikel 3.

3. Unter dem "sauberen" Entwicklungsmechanismus:

a) Die in Anhang I nicht aufgeführten Vertragsparteien profitieren von Tätigkeiten im Rahmen von Projekten, die zu zertifizierten Emissionsminderungen führen.

b) Die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien können die durch diese Tätigkeiten erzielten zertifizierten Emissionsminderungen verwenden, um einen Teil ihrer nach Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zur Emissionsbegrenzung und -reduzierung gemäß den Bestimmungen zu erfüllen bestimmt von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient.

(4) Der Mechanismus der „sauberen“ Entwicklung untersteht der Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, und folgt seinen Leitlinien. Es wird von einem Vorstand des „sauberen“ Entwicklungsmechanismus überwacht.

(5) Die aus jeder Tätigkeit resultierenden Emissionsminderungen werden von den von der Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls fungieren, benannten operativen Stellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien bescheinigt:

a) Die freiwillige Teilnahme von jeder Vertragspartei genehmigt wurde;

(b) tatsächliche, messbare und nachhaltige Vorteile im Zusammenhang mit der Eindämmung des Klimawandels;

c) Emissionsminderungen zusätzlich zu denen, die ohne die zertifizierte Tätigkeit auftreten würden.

6. Der „saubere“ Entwicklungsmechanismus hilft gegebenenfalls bei der Organisation der Finanzierung zertifizierter Aktivitäten.

7. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, entwickelt auf ihrer ersten Tagung Modalitäten und Verfahren, um Transparenz, Effizienz und Rechenschaftspflicht durch unabhängige Prüfung und Überprüfung der Tätigkeiten zu gewährleisten.

8. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, stellt sicher, dass ein Teil der Mittel aus zertifizierten Tätigkeiten zur Deckung der Verwaltungskosten und zur Unterstützung der Vertragsparteien der Entwicklungsländer verwendet wird, die besonders anfällig für die nachteiligen Auswirkungen von sind Klimawandel zur Finanzierung der Anpassungskosten.

9. Kann an dem Mechanismus für eine "saubere" Entwicklung teilnehmen, insbesondere an den in Absatz 3 Buchstabe a genannten Aktivitäten und am Erwerb zertifizierter Emissionsminderungseinheiten, sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen. ;; Die Teilnahme unterliegt Richtlinien, die vom Vorstand des Mechanismus erlassen werden können.

10. Zertifizierte Emissionsminderungen, die zwischen dem Jahr 2000 und dem Beginn des ersten Verpflichtungszeitraums erzielt wurden, können zur Erfüllung der Verpflichtungen für diesen Zeitraum verwendet werden.

Artikel 13

(1) Als oberstes Organ des Übereinkommens fungiert die Konferenz der Vertragsparteien als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls.

(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können als Beobachter an den Sitzungen einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien teilnehmen, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient. Wenn die Konferenz der Vertragsparteien als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls fungiert, werden Entscheidungen, die im Rahmen dieses Protokolls getroffen werden, nur von den Vertragsparteien dieses Instruments getroffen.

3. Wenn die Konferenz der Vertragsparteien als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls fungiert, wird jedes Mitglied des Präsidiums der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens vertritt, die zu diesem Zeitpunkt keine Vertragspartei dieses Protokolls ist, durch ersetzt ein neues Mitglied, das von den Vertragsparteien dieses Protokolls und aus ihrer Mitte gewählt wurde.

4. Die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird regelmäßig über die Durchführung dieses Protokolls und fasst im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Es nimmt die Aufgaben, die ihm nach diesem Protokoll ausüben dürfen und:

a) Sie bewertet auf der Grundlage aller Informationen, die ihr gemäß den Bestimmungen dieses Protokolls übermittelt wurden, deren Umsetzung durch die Vertragsparteien und die Gesamtauswirkungen der Maßnahmen zur Anwendung dieses Protokolls insbesondere die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und ihre kumulativen Auswirkungen sowie die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels des Übereinkommens;

b) Sie überprüft regelmäßig die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll unter gebührender Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 2 Absatz 7 des Übereinkommens vorgesehenen Überprüfungen Unter Berücksichtigung des Ziels des Übereinkommens, der bei seiner Anwendung gesammelten Erfahrungen und der Entwicklung wissenschaftlicher und technologischer Erkenntnisse prüft und verabschiedet es diesbezüglich regelmäßig Berichte über dessen Umsetzung Protokoll;

c) Sie fördert und erleichtert den Informationsaustausch über die von den Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und seiner Auswirkungen unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Situationen, Verantwortlichkeiten und Mittel der Vertragsparteien sowie ihrer entsprechende Verpflichtungen aus diesem Protokoll;

d) Sie erleichtert auf Ersuchen von zwei oder mehr Vertragsparteien die Koordinierung der Maßnahmen, die sie zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergriffen haben, unter Berücksichtigung der Verschiedenartigkeit der Situationen, Verantwortlichkeiten und Mittel der Vertragsparteien. sowie ihre jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Protokoll;

e) Sie ermutigt und leitet im Einklang mit dem Ziel des Übereinkommens und den Bestimmungen dieses Protokolls und unter vollständiger Berücksichtigung der einschlägigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien die Entwicklung und regelmäßige Verfeinerung vergleichbarer Methoden, um die das genannte Protokoll wirksam umzusetzen, das von der Konferenz der Vertragsparteien als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls beschlossen wird;

f) gibt Empfehlungen in allen Angelegenheiten, die für die Durchführung dieses Protokolls;

(g) Sie bemüht sich, zusätzliche finanzielle Mittel gemäß Artikel 2 Absatz 11 zu mobilisieren.

Stellen h) Nebenorgane als notwendig für die Durchführung dieses Protokolls;

(i) Gegebenenfalls sucht und nutzt sie die Dienste und Unterstützung internationaler Organisationen und einschlägiger zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Stellen sowie die von ihnen bereitgestellten Informationen.

j) Sie nimmt alle anderen Funktionen wahr, die für die Umsetzung dieses Protokolls erforderlich sind, und überprüft alle Aufgaben, die sich aus einem Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien ergeben.

(5) Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die im Rahmen des Übereinkommens angewandten Finanzverfahren gelten entsprechend für dieses Protokoll, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht einvernehmlich etwas anderes beschließt.

6. Das Sekretariat beruft die erste Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien ein, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls anlässlich der ersten Sitzung der Konferenz der Vertragsparteien dient, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls geplant ist. Nachfolgende ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen, finden jährlich statt und fallen mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, es sei denn, die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, findet dies nicht entscheidet anders.

7. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, hält zu jedem anderen Zeitpunkt außerordentliche Sitzungen ab, wenn sie dies für erforderlich hält oder wenn eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag von einem Dritten des Protokolls unterstützt wird weniger als die Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung an die Vertragsparteien durch das Sekretariat.

8. Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergiebehörde sowie alle staatlichen Mitglieder einer dieser Organisationen oder Beobachter mit einer dieser Organisationen, die dies nicht tun ist keine Vertragspartei des Übereinkommens und kann auf Sitzungen der Konferenz der Vertragsparteien vertreten sein, die als Beobachter der Vertragsparteien dieses Protokolls als Beobachter dienen. Jede nationale oder internationale, internationale oder nichtstaatliche Einrichtung, die in den von diesem Protokoll abgedeckten Bereichen zuständig ist und das Sekretariat darüber informiert hat, dass sie auf einer Tagung der Konferenz als Beobachter vertreten sein möchte Parteien, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienen, können in dieser Eigenschaft zugelassen werden, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien hat Einwände dagegen. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern richtet sich nach der in Absatz 5 genannten Geschäftsordnung.

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Artikel 14

(1) Das gemäß Artikel 8 des Übereinkommens eingerichtete Sekretariat stellt das Sekretariat für dieses Protokoll zur Verfügung.

(2) Artikel 2 Absatz 8 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Absatz 3 desselben Artikels über die für seine Funktionsweise getroffenen Vorkehrungen gelten entsprechend für dieses Protokoll. Das Sekretariat nimmt auch die ihm im Rahmen dieses Protokolls übertragenen Aufgaben wahr.

Artikel 15

(1) Die Tochtergesellschaft für wissenschaftliche und technologische Beratung und die Tochtergesellschaft für die Umsetzung des in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens festgelegten Übereinkommens fungieren als Tochtergesellschaft für wissenschaftliche und technologische Beratung bzw. als Nebenstelle für die Umsetzung dieses Protokolls. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Arbeitsweise dieser beiden Organe gelten entsprechend für dieses Protokoll. Die Sitzungen der Nebenstelle für wissenschaftliche und technologische Beratung und der Nebenstelle für die Umsetzung dieses Protokolls fallen mit denen der Nebenstelle für wissenschaftliche und technologische Beratung und der Nebenstelle für die Umsetzung des Protokolls zusammen Konvention.

(2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können als Beobachter an der Arbeit einer Sitzung der Nebenorgane teilnehmen. Wenn die Nebenorgane als Nebenorgane dieses Protokolls fungieren, werden Entscheidungen nach diesem Protokoll nur von den Vertragsparteien des Übereinkommens getroffen, die Vertragsparteien dieses Instruments sind.

3. Wenn die in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens eingerichteten Nebenorgane ihre Aufgaben in einem von diesem Protokoll abgedeckten Bereich ausüben, vertritt jedes Mitglied ihres Büros eine Vertragspartei des Übereinkommens, die dies zu diesem Zeitpunkt nicht ist Keine Vertragspartei dieses Protokolls wird durch ein neues Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Protokolls und aus ihrer Mitte gewählt wird.

Artikel 16

Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft die Anwendung des in Artikel 13 des Übereinkommens genannten multilateralen Konsultationsverfahrens auf dieses Protokoll so bald wie möglich und ändert es gegebenenfalls im Lichte eines solchen einschlägige Entscheidung, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens getroffen werden kann. Jeder multilaterale Konsultationsprozess, der auf dieses Protokoll angewendet werden kann, wird unbeschadet der gemäß Artikel 18 festgelegten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.

Artikel 17

Die Konferenz der Vertragsparteien definiert die Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leitlinien, die unter anderem im Hinblick auf die Überprüfung, Berichterstattung und Rechenschaftspflicht im Emissionshandel anzuwenden sind. Die in Anhang B aufgeführten Vertragsparteien können am Emissionshandel teilnehmen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 3 nachzukommen. Ein solcher Handel erfolgt zusätzlich zu den auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen. Emissionsbegrenzungs- und -reduzierungswerte gemäß diesem Artikel.

Artikel 18

Auf ihrer ersten Tagung genehmigt die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, geeignete und wirksame Verfahren und Mechanismen, um Fälle von Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls zu ermitteln und zu prüfen, insbesondere indem sie eine indikative Liste der Folgen erstellt. unter Berücksichtigung der Ursache, Art und des Grades der Nichteinhaltung sowie der Häufigkeit der Fälle. Wenn die Verfahren und Mechanismen dieses Artikels verbindliche Konsequenzen für die Vertragsparteien haben, werden sie durch eine Änderung dieses Protokolls angenommen.

Artikel 19

Die Bestimmungen von Artikel 14 des Übereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten gelten entsprechend für dieses Protokoll.

Artikel 20

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls.

(2) Änderungen dieses Protokolls werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens sechs Monate vor der Sitzung mitgeteilt, auf der die Änderung zur Annahme vorgeschlagen wird. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien des Übereinkommens sowie den Unterzeichnern dieses Instruments und zur Information der Verwahrstelle den Text einer vorgeschlagenen Änderung.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Einigung über eine vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls zu erzielen. Wenn alle Bemühungen in diese Richtung erfolglos sind und keine Einigung erzielt wird, wird der Änderungsantrag als letztes Mittel mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Parteien angenommen. Der angenommene Änderungsantrag wird vom Sekretariat dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

4. Instrumente zur Annahme von Änderungen sind bei der Verwahrstelle zu hinterlegen. Jede gemäß Absatz 3 angenommene Änderung tritt in Bezug auf die Vertragsparteien in Kraft, die sie am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Annahmeurkunden in drei Viertel der Fälle beim Verwahrer angenommen haben. weniger Vertragsparteien dieses Protokolls.

5. Die Änderung tritt in Bezug auf jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Datum der Hinterlegung durch diese Vertragspartei bei der Verwahrstelle ihrer Urkunde zur Annahme dieser Änderung in Kraft.

Artikel 21

(1) Die Anhänge zu diesem Protokoll sind integraler Bestandteil desselben, und sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, stellt jede Bezugnahme auf dieses Protokoll gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anhänge dar. Wenn Anhänge nach Inkrafttreten dieses Protokolls angenommen werden, sind sie auf Listen, Formulare und andere beschreibende Dokumente wissenschaftlicher, technischer, verfahrenstechnischer oder administrativer Art beschränkt.

2. Jede Vertragspartei kann Anlagen dieses Protokolls und Änderungen von Anlagen dieses Protokolls vorschlagen.

(3) Anhänge zu diesem Protokoll und Änderungen der Anhänge zu diesem Protokoll werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen, die als Sitzung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Anhangs oder einer Änderung eines Anhangs wird den Vertragsparteien vom Sekretariat mindestens sechs Monate vor der Sitzung mitgeteilt, auf der der Anhang oder die Änderung zur Annahme vorgeschlagen wird. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien des Übereinkommens sowie den Unterzeichnern dieses Instruments und zur Information dem Verwahrer den Text eines vorgeschlagenen Anhangs oder einer Änderung eines Anhangs.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Einigung über einen vorgeschlagenen Anhang oder eine Änderung eines Anhangs zu erzielen. Wenn alle Bemühungen in dieser Richtung erfolglos sind und keine Einigung erzielt wird, wird der Anhang oder die Änderung eines Anhangs als letztes Mittel mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Parteien angenommen. Der Anhang oder die Änderung eines angenommenen Anhangs wird vom Sekretariat dem Verwahrer mitgeteilt, der ihn allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.

(5) Jeder Anhang oder jede Änderung eines Anhangs mit Ausnahme des Anhangs A oder B, der gemäß den vorstehenden Absätzen 3 und 4 angenommen wurde, tritt für alle Vertragsparteien dieses Protokolls sechs Monate in Kraft. nach dem Datum, an dem die Verwahrstelle sie über ihre Annahme informiert, mit Ausnahme der Vertragsparteien, die der Verwahrstelle inzwischen schriftlich mitgeteilt haben, dass sie den betreffenden Anhang oder die betreffende Änderung nicht akzeptieren. In Bezug auf Vertragsparteien, die ihre Mitteilung über die Nichtannahme zurückziehen, tritt der Anhang oder die Änderung eines Anhangs am neunzigsten Tag nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung an den Verwahrer in Kraft dieser Rückzug.

6. Erfordert die Annahme eines Anhangs oder einer Änderung eines Anhangs eine Änderung dieses Protokolls, so tritt dieser Anhang oder eine solche Änderung eines Anhangs erst in Kraft, wenn die Änderung des Protokolls selbst in Kraft tritt. Macht.

7. Änderungen der Anhänge A und B dieses Protokolls werden nach dem in Artikel 20 festgelegten Verfahren angenommen und treten in Kraft, sofern Änderungen an Anhang B nur mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Vertragspartei angenommen werden. .

Artikel 22

1. Jede Vertragspartei hat vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 eine Stimme.

(2) In ihren Zuständigkeitsbereichen verfügen regionale Wirtschaftsintegrationsorganisationen zur Ausübung ihres Stimmrechts über eine Stimmenzahl, die der Zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten von seinem Stimmrecht Gebrauch macht, und umgekehrt.

Artikel 23

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist der Verwahrer dieses Protokolls.

Artikel 24

(1) Dieses Protokoll steht zur Unterzeichnung auf und muss von Staaten und regionalen Wirtschaftsintegrationsorganisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden. Es wird vom 16. März 1998 bis zum 15. März 1999 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung geöffnet sein und am Tag nach seiner Nichtunterzeichnung zur Unterzeichnung geöffnet sein. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Verwahrstelle hinterlegt.

(2) Jede regionale Organisation für wirtschaftliche Integration, die Vertragspartei dieses Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist an alle Verpflichtungen aus diesem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragsparteien dieses Protokolls, vereinbaren diese Organisation und ihre Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll. In einem solchen Fall sind die Organisation und ihre Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die sich aus diesem Protokoll ergebenden Rechte gleichzeitig auszuüben.

(3) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben die regionalen Wirtschaftsintegrationsorganisationen den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten an, die unter dieses Protokoll fallen. Darüber hinaus informieren diese Organisationen die Verwahrstelle, die wiederum die Vertragsparteien über wesentliche Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeit informiert.

Artikel 25

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden durch mindestens 55 Vertragsparteien des Übereinkommens in Kraft, einschließlich In Anhang I enthaltene Vertragsparteien, deren gesamte Kohlendioxidemissionen 1990 mindestens 55% des Gesamtvolumens der Kohlendioxidemissionen aller in diesem Anhang enthaltenen Vertragsparteien ausmachten.

2. Für die Zwecke dieses Artikels ist „das Gesamtvolumen der Kohlendioxidemissionen der Vertragsparteien in Anhang I im Jahr 1990“ das Volumen, das die in Anhang I aufgeführten Vertragsparteien zum Zeitpunkt ihrer Annahme mitgeteilt haben dieses Protokoll oder früher in ihrer ursprünglichen nationalen Mitteilung gemäß Artikel 12 des Übereinkommens.

3. Für jede Vertragspartei oder regionale Wirtschaftsintegrationsorganisation, die dieses Protokoll ratifiziert, akzeptiert, genehmigt oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 genannten Bedingungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Datum der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

4. Für die Zwecke dieses Artikels ist ein von einer regionalen Organisation für wirtschaftliche Integration hinterlegtes Instrument nicht zusätzlich zu dem von den Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegten Instrument.

Artikel 26

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Artikel 27

(1) Nach Ablauf von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei kann diese Vertragspartei es jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die Vertragspartei kündigen Verwahrer.

(2) Diese Kündigung wird nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Datum wirksam, an dem die Verwahrstelle darüber informiert wird, oder zu einem in dieser Mitteilung angegebenen späteren Zeitpunkt.

3. Jede Vertragspartei, die das Übereinkommen denunziert wird auch das vorliegende Protokoll kündigen gelten.

Artikel 28

Das Original dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

in Kyoto am 11. Dezember tausend 990-7 FERTIG.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten dieses Protokoll an den angegebenen Tagen unterzeichnet.

Anhang A

Treibhausgas

Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
(HFKW)
perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW)
Schwefelhexafluorid (SF6)

Branchen / Quellkategorien

Energie

Kraftstoff-Verbrennung

Energie Sektor
Industrie und Bauwirtschaft
Transport
andere Sektoren
Sonstiges

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen

Combustibles solides
Öl und Gas
Sonstiges

Industrieprozessen

von Steinen und Erden
Chemische Industrie
Metallerzeugung
andere Produktions
Herstellung von halogenierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
Verbrauch von halogenierten Kohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
Sonstiges

Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Produkten

Landwirtschaft

Darmgärung
Gülletechnologie
Reis
landwirtschaftlichen Böden
Abbrennen von Savanne
Feld Verbrennung von landwirtschaftlichen Abfällen
Sonstiges

Abfall

Die Deponierung von festen Abfällen
Abwasserbehandlung
Müllverbrennung
Sonstiges

Anhang B

Partei Quantifizierte Begrenzung Verpflichtungen
oder Verringerung der Emissionen
(als Prozentsatz der Emissionen für das Jahr oder den Bezugszeitraum)
Deutschland 92
108 Australien
92 Österreich
Belgien 92
Bulgarien * 92
Kanada 94
92 Europäischen Gemeinschaft
Kroatien * 95
Dänemark 92
Spanien 92
Estland * 92
Vereinigte Staaten von Amerika 93
Russische Föderation * 100
Finnland 92
France 92 Alsace
Griechenland 92
Ungarn * 94
Irland 92
Island 110
Italien 92
Japan 94
Lettland * 92
Liechtenstein 92
Litauen * 92
Luxemburg 92
Monaco 92
Norwegen 101
Neuseeland 100
Niederlande 92
Polen * 94
Portugal 92
Tschechische Republik * 92
Rumänien * 92
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 92
Slowakei * 92
Slowenien * 92
Schweden 92
Schweiz 92
Ukraine * 100

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* Länder im Übergang zur Marktwirtschaft.

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