Fernsehgebühr

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titus02
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Fernsehgebühr




von titus02 » 06/11/05, 11:35

Hallo an alle,

Es scheint mir (ich könnte mich irren, außerdem ist Sonntag und ich bin zu faul, das zu überprüfen), dass das Königshaus
Für Personen, die über eine Fernsehempfangsanlage (Tuner!) verfügen, ist ein Fernseher erforderlich.

Der Senderempfang über das Internet (für diejenigen, die es natürlich können) scheint darauf nicht zu reagieren
Kriterium: Weder der Computer noch die Monitore verfügen über einen Tuner (es sei denn, es wird eine TV-Karte hinzugefügt).

Leute, die sich mit Steuern auskennen, könnten vielleicht antworten?

Mit zunehmender Internetgeschwindigkeit wird sich diese Option weiter verbreiten, und das würde ich gerne tun
Ich weiß, ob ich eine Chance habe, einen Fernseher + einen Videorecorder anzuschließen (weil ich einen Videorecorder angeschlossen habe).
auf einem Computermonitor ist ebenfalls steuerpflichtig, der Videorecorder verfügt ebenfalls über eine
Tuner) auf den Punkt, gehe durchs Netz, um meinen Strauß an „a la carte“-Sendern zusammenzustellen und zu haben
das Vergnügen, einmal in meinem Leben c.... meinem Steuereintreiber schicken zu können!

Vielen Dank für die weiteren Einzelheiten
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rpsantina
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von rpsantina » 06/11/05, 22:52

Nun, es wird nicht morgen sein :(

ALLGEMEINE STEUERCODE, CGI.

Artikel 1605 ter In Kraft
 Ausgabe vom 1. Januar 2005.
Geändert durch Gesetz Nr. 2004-1485 vom 30. Dezember 2004, Art. 84 Berichtigungshaushalt 2004 (JORF 31. Dezember 2004).

In Kraft, Fassung vom 1. Januar 2005

Buch eins: Steuerbemessungsgrundlage und Liquidation.

Zweiter Teil: Steuern, die zugunsten lokaler Behörden und verschiedener Organisationen erhoben werden.

Titel III: Steuern, die zugunsten bestimmter öffentlicher Einrichtungen und verschiedener Organisationen erhoben werden.

Kapitel eins: Direkte Steuern und gleichgestellte Steuern.

Abschnitt V: Audiovisuelle Lizenzgebühren.


Für die Anwendung von 2° von II von Artikel 1605:

1° Die Lizenzgebühr für audiovisuelle Medien wird für jeden Fernsehempfänger oder jedes ähnliche Gerät geschuldet, das den Fernsehempfang ermöglicht und der am 1. Januar des Jahres, in dem die Lizenzgebühr für audiovisuelle Medien geschuldet wird, besitzt. Jedoch :

hat. Es wird eine Ermäßigung in Höhe von 30 % auf die audiovisuelle Lizenzgebühr für jeden der Vorführpunkte vom dritten bis zum dreißigsten Tag und dann 35 % auf die audiovisuelle Lizenzgebühr für jeden der Vorführpunkte vom dreißigsten Tag gewährt. Diese Zählung erfolgt durch die Einrichtung;

B. Touristenhotels, deren jährliche Betriebsdauer neun Monate nicht überschreitet, profitieren von einer Ermäßigung von 25 % auf die gemäß a;

vs. Die Höhe der audiovisuellen Gebühr für Geräte, die in Getränkeverkaufsstellen der zweiten, dritten und vierten Kategorie gemäß Artikel L. 2-3 des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen installiert sind, entspricht dem Vierfachen des in Artikel 4 III festgelegten Betrags;


2° Nicht in den Geltungsbereich der audiovisuellen Lizenz fallen:

hat. Ausrüstung, die für die Zwecke von Fernsehdiensten und -organisationen gemäß den Titeln I, II und III des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit verwendet wird und in Fahrzeugen oder Räumlichkeiten der betreffenden Dienste oder Organisationen installiert ist;

B. Materialien, die für die Forschung, Produktion und Vermarktung dieser Geräte aufbewahrt werden;

vs. Materialien, die in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 706-52 der Strafprozessordnung verwendet werden;

D. Materialien, die sich im Besitz öffentlicher oder privater Bildungseinrichtungen im Rahmen eines Assoziationsvertrags mit dem Staat befinden, vorausgesetzt, dass sie in den Räumlichkeiten, in denen normalerweise Unterricht stattfindet, ausschließlich für Bildungszwecke verwendet werden;

e. Materialien, die in den offiziellen Räumlichkeiten diplomatischer und konsularischer Vertretungen und internationaler Organisationen in Frankreich aufbewahrt werden;

F. Ausrüstung an Bord von Schiffen und Flugzeugen, die Langstreckenflüge durchführen;

G. Geräte, die in einem geschlossenen Stromkreis zum Empfang von Signalen betrieben werden, die nicht von den Unternehmen ausgesendet werden, die unter die Titel II und III des oben genannten Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 fallen;

H. Materialien, die in den Verwaltungsräumen der Nationalversammlung und des Senats aufbewahrt werden;


3° Die folgenden Organisationen sind von der audiovisuellen Lizenzgebühr befreit:

hat. Öffentliche juristische Personen für ihre Tätigkeiten, die gemäß Artikel 256 B Absatz XNUMX nicht der Mehrwertsteuer unterliegen;

B. Wohltätigkeitsvereine, die Menschen in Ausgrenzungssituationen beherbergen;

vs. Soziale und medizinisch-soziale Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel L. 312-1 des Sozial- und Familiengesetzbuchs, die von einer öffentlichen Person verwaltet werden und berechtigt sind, Empfänger von Sozialhilfe gemäß den Artikeln L. 313-6 und L. 313 aufzunehmen -8-1 des gleichen Codes;

D. Die im oben genannten Artikel L. 312-1 genannten sozialen und medizinisch-sozialen Einrichtungen und Dienste, die von einer Privatperson verwaltet werden, wenn sie gemäß den Artikeln L. 313-6 und L. 313-8 zur Aufnahme von Sozialhilfeempfängern berechtigt ist. 1-XNUMX oben zitiert;

e. Gesundheitseinrichtungen, die unter Titel IV und VI von Buch I von Teil Sechs des Gesetzbuchs über die öffentliche Gesundheit fallen;


4. Wenn das Empfangsgerät oder Gerät von einem Unternehmen gemietet wird, schuldet der Mieter die Lizenzgebühr für audiovisuelle Medien in Höhe von einem Sechsundzwanzigstel des in Artikel 1605 III festgelegten Satzes pro Woche oder Teil einer Wochenmiete.

Der Mieter zahlt zusätzlich zur Miete die audiovisuelle Lizenzgebühr an den Vermieter.

Der Verleiher zahlt den Betrag der eingezogenen Lizenzgebühren an die Verwaltung, die für die Einziehung der audiovisuellen Lizenzgebühren unter den in 5° und 6° vorgesehenen Bedingungen zuständig ist;


5. Die in Artikel 2 Nummer 1605 Absatz II genannten natürlichen oder juristischen Personen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, melden die audiovisuellen Lizenzgebühren bei der Steuerbehörde an, die für die Rückforderung zuständig ist, von der sie abhängig sind:

hat. In der Anlage zur in Artikel 1 Absatz 287 genannten Erklärung, die für den Monat März oder das erste Quartal des Jahres eingereicht wurde, in dem die Lizenzgebühr für audiovisuelle Medien fällig ist;

B. Auf die in Artikel 3 Absatz 287 genannte Jahreserklärung, die in dem Jahr eingereicht wird, in dem die Lizenzgebühr für audiovisuelle Medien geschuldet wird, für diejenigen, die gemäß den vereinfachten Besteuerungsmethoden zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet sind;

vs. Auf der jährlichen Erklärung gemäß Artikel 1bis 298° I, die in dem Jahr eingereicht wird, in dem die Lizenzgebühr für audiovisuelle Medien fällig ist, für landwirtschaftliche Unternehmer, die der Mehrwertsteuer gemäß der in diesem Artikel genannten vereinfachten Regelung unterliegen. Für diejenigen dieser Steuerzahler, die von der in Artikel 1693bis Absatz I Absatz XNUMX vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, wird die Lizenzgebühr für audiovisuelle Medien in der Erklärung angegeben, die für das erste Quartal des Jahres eingereicht wird, in dem sie fällig ist.

Die Zahlung der audiovisuellen Vergütung erfolgt spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der unter a bis c genannten Erklärungen;


6° Die in Artikel 2 Nummer 1605° II genannten natürlichen oder juristischen Personen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, erklären und zahlen die audiovisuellen Lizenzgebühren an den für die Erhebung zuständigen Dienst, dem ihr Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung untersteht, unter Verwendung des Anhangs zum Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 287, spätestens am 25. April des Jahres, in dem die Lizenzgebühr für audiovisuelle Medien fällig ist;


7° a. Wenn im Jahr 2004 eine audiovisuelle Vergütung fällig war, wird diese jährlich und im Voraus, auf einmal und für einen Zeitraum von zwölf Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum wird ab dem Jahrestag des ersten Tages des Zeitraums gezählt, für den er im Jahr 2004 fällig war.

B. Die audiovisuelle Vergütung ist für Zeiträume von zwölf Monaten ab der endgültigen Einstellung der Tätigkeit nicht fällig. Diese Bestimmung gilt nicht für Fusionsvorgänge im Sinne von Artikel 1-210 A 0° I;


8° Kontrolle, Rückforderung, Rechtsstreitigkeiten, Garantien, Sicherheiten und Privilegien unterliegen den Bestimmungen der Mehrwertsteuer.


wo es interessant wird ist:


Buch der Steuerverfahren

Artikel L96 E In Kraft
 Ausgabe vom 1. Januar 2005.
Erstellt durch Gesetz Nr. 2004-1484 vom 30. Dezember 2004, Art. 41 II Finanzen 2005 (JORF 31. Dezember 2004).

In Kraft, Fassung vom 1. Januar 2005

Erster Teil: Gesetzgebungsteil.

Titel II: Steuerkontrolle.

Kapitel II: Das Recht auf Kommunikation.

Abschnitt I: Bedingungen für die Ausübung des Kommunikationsrechts.

21°: Organisation, die einen Aktiensparplan verwaltet.

Einrichtungen, die kostenpflichtige Fernsehprogramme ausstrahlen oder vertreiben, sind verpflichtet, der Verwaltung auf deren Anfrage die Vertragsbestandteile bestimmter ihrer Kunden zur Verfügung zu stellen, die für die Festlegung der audiovisuellen Lizenzbasis unbedingt erforderlich sind. Bei diesen Informationen handelt es sich ausschließlich um die Identität des Kunden, seine Anschrift und das Datum des Vertragsschlusses. Ein Dekret des Staatsrates legt die Bedingungen dieser Mitteilung fest.


HINWEIS: Ein Dekret des Staatsrates legt die Anwendungsbedingungen dieses Artikels fest.



Das Fabelhafte ist, dass in manchen Artikeln von Funk- oder Kabelverbindungen die Rede ist...
Es handelt sich aber tatsächlich um einen Fernsehempfänger oder ein ähnliches Gerät, das den Fernsehempfang ermöglicht und an das Kabel angeschlossen wird...

Darüber hinaus stirbst du als Definition :ph34r:

Sogar Geräteverleih ist möglich :blink: :blink: :blink:
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RPS (Dpt Tarn Süd 81)
i-Nur diejenigen, die nichts tun, sind nie falsch
ii-Alles ist möglich, solange ein wenig Zeit dort verbracht
Bibiphoque
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von Bibiphoque » 07/11/05, 07:38

Hallo,
Es gibt nur das 2. B, das dich da rausholen könnte B) :P
@ ++
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Dies ist nicht, weil wir immer gesagt, dass es unmöglich ist, dass wir nicht versuchen sollten, :)
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DavidHervé
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von DavidHervé » 07/11/05, 09:24

Faites comme moi
Lass den Fernseher fallen
wir haben viel mehr zeit für alles andere
:D :D :D :P
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The Passing
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von The Passing » 07/11/05, 09:42

Ja, kein TV = keine Rundfunkgebühr!

Benoît wuchs bis zu seinem 31. Lebensjahr ohne Fernsehen auf :)
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